Combustion Institute (German Section)


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Satzung

   

der Deutschen Sektion des Combustion Institute, Pittsburgh

errichtet am 14. September 1983, geändert am 13. September 2007

aktualisiert am 17. September 2019

 

 

I. Name, Sitz, Zweck, Gemeinnützigkeit

 

§ 1

Die Deutsche Sektion des Combustion Institute, Pittsburgh (e.V.) mit Sitz in Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im gesamten Bereich der technischen Verbrennung.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen in der Bundesrepublik Deutschland und Mitwirkung an internationalen Tagungen, Mitwirkung an Forschungsvorhaben, Zusammenarbeit mit Personen, Gesellschaften und Instituten, die sich mit Technik und Wissenschaft der Verbrennung befassen.

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zeck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

II. Mitgliedschaft

 

§5

a)     Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen des In- und Auslands werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie durch ihre Tätigkeit in Beziehung zur Verbrennung stehen,

b)    Außerordentliche Mitglieder können Studierende der Hoch- und Fachschulen werden. Die außerordentlichen Mitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung.

 

Der Antrag zur Aufnahme in die Sektion ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)     freiwilligen Austritt aus dem Verein,

b)    Ausschluss,

c)     Tod.

 

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Der Austritt ist der Geschäftsstelle durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

 

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das gegen die Pflichten der Mitglieder und den Zweck der Gesellschaft verstößt.

Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins.

 

§ 6

Alle Mitglieder haben die folgenden gleichen Rechte:

1.     Teilnahme an den Veranstaltungen der Sektion und des Combustion Institute,

2.     Bezug der Veröffentlichungen und Mitteilungen des Combustion Institute.

 

Bei Inanspruchnahme des Bezugsrechtes gemäß Ziffer 2 genießen die Mitglieder die Vorzugspreise, welche das Combustion Institute, Pittsburgh gewährt.

 

 

III. Organe

 

§ 7

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

 

a)     Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 bis zu 6 zu wählenden Mitgliedern, aus denen ein Vorsitzender und sein Stellvertreter gewählt werden. Zusätzlich ist das geschäftsfuhrende Vorstandsmitglied der DVV e.V. Mitglied im Vorstand. Als weiteres Mitglied kann daruber hinaus eine Jungwissenschaftlerin oder ein Jungwissenschaftler in den Vorstand gewählt werden. Diese Position kann pro Person jeweils nur fur eine Amtszeit belegt werden. Der/die Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin des Vereins mit Sinne des § 26 BGB. Er/sie hat das Recht, jederzeit ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der verantwortlichen Fuhrung der Geschäfte zu beauftragen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und endet mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, die uber das vierte Vereinsjahr seit der Wahl beschließt. Außerdem kann die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit wählen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

b)    Mitgliederversammlung

Die Sektion hält alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung ab. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden brieflich oder per E-mail oder durch eine Mitteilung im Organ der Gesellschaft eingeladen unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung.

Zwischen dem Tage der Absendung oder Veröffentlichung der Einladung und dem Tage der Versammlung soll eine Frist von vier Wochen liegen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht eingerechnet werden.

 

§ 8

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder sein Stellvertreter/ihre Stellverteterin. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und vom mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es die Interessen der Sektion erfordern.

Das Stimmrecht kann nur von Mitgliedern ausgeübt werden, die der Sektion mindestens ein Jahr angehören.

 

 

IV Beiträge

 

§ 9

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:

a)     Jahresbeiträge der Mitglieder,

b)    freiwillige Spenden.

Die Jahresbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. Januar für das laufende Kalenderjahr an die vom Vorstand aufgegebene Stelle einzusenden. Mitglieder, die in der zweiten Hälfte des Jahres aufgenommen werden, zahlen für das Jahr der Aufnahme nur die Hälfte des Mitgliedsbeitrages. Außerordentliche Mitglieder (Studierende) zahlen einen ermäßigten Beitrag.

Die Mitgliedskarte gilt als Bescheinigung für den Empfang der bezahlten Beiträge.

 

 

V Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

 

§ 10

Die Satzung kann in jeder Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen abgeändert werden. Anträge auf Abänderung können zur Aufnahme in die Tagesordnung gestellt werden:

a)     vom Vorstand,

b)    von Mitgliedern, wenn sie mindestens über 1/5 der Stimmen verfügen.

Die Anträge auf Abänderung der Satzung müssen so zeitig gestellt werden, dass sie spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung jedem Mitglied zugestellt werden können.

 

Die Auflösung der Sektion kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 11

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

 

VI Allgemeine Bestimmungen

 

§ 12

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Erfüllungsort für alle aus der Satzung sich ergebenden Rechtsgeschäfte ist Karlsruhe.

   
   
   
   
 

 

 

 
 
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